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Überblick

E-Rechnung: Fristen und Übergangsregeln

Die Pflicht kommt in drei Stufen. Welche für Sie gilt, hängt vor allem von Ihrem Vorjahresumsatz ab.

Bis zur Pflicht für Betriebe über 800'000 € Vorjahresumsatz
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Bis zur Pflicht für alle übrigen Betriebe
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  1. Seit 1. Januar 2025Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Es gibt keine Ausnahme, auch nicht für Kleinunternehmer. Ein E-Mail-Postfach genügt.
  2. 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026Alle Betriebe dürfen statt einer E-Rechnung noch eine «sonstige Rechnung» ausstellen. Papier ist immer erlaubt. Ein PDF per E-Mail nur, wenn der Empfänger zustimmt.
  3. Ab 1. Januar 2027Betriebe mit mehr als 800'000 € Umsatz im Vorjahr müssen bei Rechnungen an inländische Unternehmen E-Rechnungen ausstellen.
  4. Bis 31. Dezember 2027Betriebe bis 800'000 € Vorjahresumsatz dürfen weiter sonstige Rechnungen ausstellen. Bestehende EDI-Verfahren, die nicht EN 16931 entsprechen, dürfen bis dahin alle weiter nutzen.
  5. Ab 1. Januar 2028Alle Übergangsfristen sind abgelaufen. Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen müssen als E-Rechnung ausgestellt werden – mit den bekannten Ausnahmen.

Die 800'000-Euro-Grenze

Massgeblich ist der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr. Für das Jahr 2027 zählt also Ihr Umsatz aus 2026. Wer 2026 über 800'000 € lag, muss ab Januar 2027 umstellen. Wer darunter lag, hat ein Jahr länger Zeit.

Was bleibt dauerhaft ausgenommen?

FallE-Rechnung nötig?
Rechnung an Privatkunden (B2C)Nein
Kleinbetragsrechnung bis 250 € bruttoNein
Fahrausweise, die als Rechnung geltenNein
Leistungen von KleinunternehmernNein (Empfang trotzdem Pflicht)
Viele steuerfreie Umsätze (§ 4 Nr. 8–29 UStG)Nein
Leistungen an juristische Personen, die keine Unternehmer sindNein
Rechnung an ein anderes inländisches UnternehmenJa, nach Ablauf der Übergangsfrist

Ihren Termin im Pflicht-Check ermitteln

  1. Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur E-Rechnung (abgerufen November 2026)